Ukraine: Unterstützung durch die Wiener Rechtsanwaltschaft
Initiativen der Wiener Rechtsanwält:innen
Aktuelle Verordnungen
Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)
Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Spendenkonto
Die Rechtsanwaltskammer Wien hat ein eigenes Spendenkonto eingerichtet um finanzielle Hilfe leisten zu können. Die einlangenden Spenden werden direkt an Hilfsorganisationen, wie etwa „Nachbar in Not“, weitergeleitet.
Wenn Sie gerne einen Beitrag leisten möchten, können Sie das unter folgender Kontonummer tun: IBAN: AT84 2011 1404 1021 0001.
Rechtliche Unterstützung für ukrainische Zivilbevölkerung
Neben der Versorgung der Grundbedürfnisse ist oft auch eine rasche und unbürokratische rechtliche Unterstützung und Beratung geflüchteter Personen gefragt.
Wenn Sie sich für kostenlose Beratungen zur Verfügung stellen möchten und etwa im Fremdenrecht versiert sind und über entsprechende Sprachkenntnisse, wie etwa Ukrainisch, Russisch oder Polnisch verfügen, melden Sie sich bitte unter sekretariat@rakwien.at. Viele Kolleg:innen sind dem Aufruf im Infomail des ÖRAK bereits gefolgt. Die Namen jener, die sich bereits gemeldet haben, liegen bei uns bereits auf.
Geplant ist, dass hilfesuchende Personen gezielt an freiwillige Rechtsanwält:innen vermittelt werden.
Kontaktadresse für ukrainische Flüchtlinge: ukraine@rakwien.at
Presseaussendung der RAK Wien vom 14.03.2022
ÖRAK- Aufruf zu Mithilfe der Initiative vom 08.03.2022
Geflüchtete ukrainische Rechtsanwält:innen
Prinzipiell ist der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf für Personen aus Drittstaaten sehr stark beschränkt: Es gibt einerseits keine Möglichkeit einer Anerkennung der Ausbildung, dh eine Rechtsanwaltsausbildung bzw. -zulassung in der Ukraine hat keine Auswirkungen auf den Berufszugang in Österreich.
Außerdem gibt es auch ein striktes Staatsbürgerschaftserfordernis. Dieses gilt nicht nur für die Zulassung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sondern auch bereits für Rechtsanwaltsanwärter:innen, wodurch der Beginn einer Ausbildung auch nicht möglich ist. Die akademische Ausbildung an einer ukrainischen Universität müsste vorab an einer Universität in Österreich nostrifiziert werden, um die akademischen Voraussetzungen für die Zulassung zu erreichen.
Möglich ist allerdings eine Anstellung als juristische Mitarbeiter:innen. Sollten Sie momentan gerade auf der Suche nach Mitarbeiter:innen sein und dabei besonders an ukrainische Kolleg:innen denken, um einerseits von deren Expertise zu profitieren und andererseits ihnen einen Berufsstart in Österreich zu ermöglichen, melden Sie sich bitte ebenfalls unter sekretariat@rakwien.at. Auch diese Informationen werden wir gezielt weiterleiten.