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Familie und Beruf


Familie und Beruf

Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Nach dem rechtswissenschaftlichen Studium schlagen viele Absolvent:innen den Weg zu ihrem Traumberuf in die Rechtsanwaltschaft ein. Doch die Statistik zeigt, dass vor allem Rechtanwaltsanwärterinnen trotz erfolgreichem Abschluss der Ausbildung den Schritt zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht wagen oder nur für eine kurze Zeit eingetragen bleiben. 
 
Die Rechtsanwaltskammer Wien möchte das ändern und unterstützt die Bemühungen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, um den Beruf der Rechtsanwältin und des Rechtsanwalts für junge Eltern attraktiver zu gestalten. Ziel ist es, Beruf und Familie für angehende und junge Kolleg:innen besser vereinbar zu machen.
 
1. Möglichkeit der Ruhendstellung 
 
Seit Sommer 2022 besteht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und für Rechtsanwaltsanwärter:innen die Möglichkeit der Ruhendstellung ihrer Tätigkeit im Stand aufgrund von Elternschaft. Für diesen Zeitraum bleibt die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer Wien aufrecht. Ruhendgestellte sind aber von allen Beiträgen gänzlich befreit. Damit wird der Wiedereinstieg erleichtert, denn der administrative Aufwand für eine Wiedereintragung ist nicht erforderlich. Ruhendgestellte bleiben überdies im Stand wahlberechtigt und werden weiterhin von der Rechtsanwaltskammer Wien via Newsletter informiert. 
 
2. Keine Nachteile für die Zukunft
 
Für den Zeitraum der Ruhendstellung können die dadurch fehlenden Beitragsmonate nachgekauft werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, trotz Ruhendstellung die Beiträge voll zu entrichten. Durch diese Alternativen ist sichergestellt, dass bis zum Pensionsantritt Nachteile bei den Pensionsansprüchen vermieden werden. 
 
Während der Ruhendstellung ist die Tätigkeit als juristische:r Mitarbeiter:in (ohne Vertretungsbefugnis) erlaubt. Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist gut beraten, die Zuverdienstgrenzen zu beachten. Fragen dazu sind am besten an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten. 
 
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen:
- Antrag auf Ruhendstellung der Rechtsanwaltschaft
- Antrag auf Ruhendstellung der Rechtsanwaltsanwärterschaft
 
3. Weitere Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten über Antrag
 
Darüber hinaus bestehen bei einer aufrechten Eintragung diverse Beitragsbefreiungen bzw –ermäßigungen, die per Antrag in Anspruch genommen werden können.
 
3.1 Beitragsbefreiungen und –ermäßigungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
 
Kanzleiabgabe
- Beitragsermäßigung bei Geburt eines Kindes, Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege
 
Versorgungseinrichtung Teil A
- Beitragsbefreiung während des Bezugs von Wochengeld bzw während Mutterschutz (nur für Rechtsanwältinnen)
- Beitragsermäßigung bei Geburt eines Kindes, Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege 
 
Hier geht es zum Antragsformular.
 
Versorgungseinrichtung Teil B
- Beitragsermäßigung bei Ersteintragung
- Einkommensbezogene Beitragsermäßigung
- Beitragsbefreiung wegen anderer gesetzlicher Altersvorsorge
- Beitragsbefreiung während Mutterschutz (nur für Rechtsanwältinnen)
 
Hier geht es zum Antragsformular.
 
3.2 Beitragsbefreiung für Rechtsanwaltsanwärterinnen
 
Rechtsanwaltsanwärterinnen können sich während des Bezugs von Wochengeld bzw während Mutterschutz von den Beiträgen zur Versorgungseinrichtung Teil A auf Antrag befreien lassen.
 
Rechtsanwaltsanwärterinnen erhalten die Zeiten des Beschäftigungsverbots auf ihre Ausbildungspraxis angerechnet. Darüber hinaus können Teilzeitbeschäftigungen bis zum 7. Geburtstag des Kindes während Mutter- oder Väterkarenz aliquot auf die Kernzeit in einer Rechtsanwaltskanzlei angerechnet werden.
 
4. Einladung zur Mitarbeit 
 
Wenn Sie Ideen oder Anregungen haben, wie sich der Rechtsanwaltsberuf noch besser mit der Familie vereinbaren lässt, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme unter office@rakwien.at.
 
Gerne informieren wir auch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, damit Ihr Anliegen in den zuständigen Gremien berücksichtigt werden kann.  Falls Sie sich direkt an den ÖRAK wenden wollen, verwenden Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: rechtsanwaelte@oerak.at. 
 
Darüber hinaus sind Sie auch herzlich dazu eingeladen, an den vom ÖRAK regelmäßig gezielt ausgerichteten Netzwerkveranstaltungen teilzunehmen.
 

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12.10.2015 | Mail an den Autor

Ein Stand wehrt sich

Der Rechtsanwaltstarif ist eine Säule, um der Anwaltschaft eine angemessene Entlohnung zu sichern. Der Tarif ist seit 7 Jahren eingefroren, die Inflation beträgt inzwischen mehr als 15 Prozent. Die Justizminister Karl und Brandstetter gestanden zwar die Notwendigkeit der Anpassung ein, haben diese aber nicht durchgesetzt. Die Rechtsanwaltschaft sieht sich aufgrund der nicht eingehaltenen politischen Zusagen gezwungen, die kostenlose Rechtsberatung vorläufig ab November einzustellen.
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