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Informationen zum Coronavirus (COVID-19)


Aktuelle Informationen und Links


Aktuelle Gesetze und Verordnungen


1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung


2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung


Aussetzung der Impfpflicht


COVID-19-Impfpflichtgesetz

COVID-19-Impfpflichtverordnung

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung


COVID-19 Teststrategie


Am 24. März 2022 wurde im Nationalrat eine Änderung des GSVG beschlossen, die mit 9. April 2022 (vorbehaltlich der Beschlussfassung im Bundesrat) in Kraft treten soll. Durch die Einführung des § 380b GSVG werden Opting Out Versicherte nun endlich, wie seit langem vom ÖRAK gefordert, in die steuerfinanzierten Gesundheitsleistungen einbezogen.

Antigentests

Ab 9. April 2022 sind Opting Out Versicherte und deren Angehörige berechtigt, monatlich fünf Stück Antigentests zur Eigenanwendung in öffentlichen Apotheken zu beziehen. Dazu ist die Vorlage einer e-card oder alternativ die Angabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer notwendig. Wir empfehlen, jedenfalls von der Möglichkeit, kostenlos eine e-card zu beantragen, Gebrauch zu machen, um etwaige Probleme in der Praxis zu vermeiden (siehe Beitrag 67 unten). Bitte beachten Sie auch die beschlossenen Änderungen im Gesundheitstelematikgesetz 2012. Unserer Einschätzung nach ist der Bezug der kostenlosen Tests daher nur möglich, wenn Sie nicht aus ELGA hinausoptiert haben. Zur Wieder-Anmeldung finden Sie hier weiterführende Informationen.

PCR-Tests

Die am Abend des 31. März 2022 kundgemachte und am 1. April 2022 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 (COVID-19-ScreeningV) regelt, dass die Testhäufigkeit auf höchstens fünf PCR-Tests pro Person und Monat beschränkt ist. Zur Abwicklung des Testangebots werden keine Regelungen getroffen. Details können Sie der Verordnung (BGBl. II Nr. 142/2022) entnehmen.

Öffentliches Testangebot

Den Medien ist zu entnehmen, dass das in den jeweiligen Bundesländern organisierte Testangebot in öffentlichen Teststraßen zunehmend heruntergefahren wird. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem jeweiligen Bundesland oder unter www.oesterreich-testet.at.

Infomail des ÖRAK dazu.


COVID-19 Tests in Apotheken- Kostenübernahme für UNIQA-Versicherte verlängert und erweitert

Die von unserem Vertragspartner (UNIQA Versicherungen) zugesagte Kostenübernahme für den vor Ort durchgeführten COVID-19-Antigentest bzw PCR-Test in den öffentlichen Apotheken und bei niedergelassenen Ärzten für „Opting out“ Versicherte und deren mitversicherte Angehörige (welche nicht über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) wird ein letztes Mal bis Ende Juni 2022 verlängert. Ebenso wird der Kostenersatz für die COVID-19-Schutzimpfung im niedergelassenen Bereich verlängert.
Reichen Sie die Rechnung für die COVID-19-Antigentestung, den PCR-Test oder die COVID-19-Schutzimpfung wie gewohnt bei UNIQA ein und Sie erhalten einen vollen Kostenersatz. Bitte beachten Sie, dass dies nicht die Selbsttests umfasst und auch Kosten von privaten Instituten nicht ersetzt werden!
 
Ab Juli 2022 wird UNIQA keine Tests mehr ersetzen! Opting Out Versicherte haben jedoch seit 9. April 2022 die Möglichkeit, monatlich kostenlos fünf Antigen- und fünf PCR-Tests zu beziehen. Die COVID-19-Schutzimpfung wird ab Juli 2022 nach den allgemeinen Tarifbestimmungen mit 80% vergütet. Alternativ können Sie das kostenlose öffentliche Impfangebot in Anspruch nehmen, das über die Bundesländer organisiert wird.
 
 


Corona-Impfungen


COVID-19 Schutzimpfung - Kostenübernahme für UNIQA-Versicherte
 

Die Impfung gegen COVID-19 soll - abhängig vom Bundesland - künftig auch vermehrt von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
Für Kammermitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen, welche nicht über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und sich für eine private Versicherung im Rahmen des Gruppen-Krankenversicherungsvertrages “Opting out“ entschieden haben, werden die Kosten für die beiden Teilimpfungen - analog den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung - auf Basis der Verordnung bzw. Honorarempfehlung auf Dauer der gegenwärtigen Rechtslage, zunächst bis 30. Juni 2021, von UNIQA ersetzt.
Die Rechnungen für die COVID-19-Impfungen können wie gewohnt an UNIQA übermittelt werden. Die benötigten Impfstoffe sind im Rahmen der allgemeinen Verfügbarkeit dem niedergelassenen Arzt zugänglich, dh eine Rechnungsstellung der Kosten des Impfstoffes seitens des niedergelassenen Arztes ist nicht vorgesehen. Die Verordnung sieht ein pauschales Honorar in Höhe von 25,-- Euro für die erste Teilimpfung und von 20,-- Euro für die zweite Teilimpfung vor.
Stand: 19.04.2021

 


Auskunftsmöglichkeiten zur Impfung
 

Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/COVID-19-Impfung.html
 
Das Sozialministerium hat gemeinsam mit der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) eine Info-Hotline zur Impfung gegen das Coronavirus eingerichtet.  Unter der Telefonnummer 0800-555-621 kann man Fragen zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe stellen. Die Hotline ist sieben Tage die Woche, rund um die Uhr erreichbar

Impfservice Wien: https://impfservice.wien/

Wiener Ärztekammer: https://www.aekwien.at/faq-covid-impfung

Österreichische Ärztekammer: https://www.aerztekammer.at/faq-covid-impfung
 

 

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 Übersicht über die Erreichbarkeiten in der RAK Wien


Kurzarbeit: kurzarbeit@rakwien.at 
Stundungsansuchen: stundung@rakwien.at
Pensionsanfragen: versorgungseinrichtung@rakwien.at
Verfahrenshilfe: verfahrenshilfe@rakwien.at
Mitgliederverwaltung: mgv@rakwien.at 
eATHB: eathb@rakwien.at 

Alle anderen Anfragen richten Sie bitte an: office@rakwien.at


Hotlines (rund um die Uhr):



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Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

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Aussendungen der RAK Wien:


Beiträge in den Medien:



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Kurzarbeit:

Seit 1.7.2021 besteht die Möglichkeit, Anträge zur Kurzarbeit Phase V zu stellen. Bitte beachten Sie, dass nur noch jene Kanzleien Anträge auf Kurzarbeit Phase V stellen können, bei denen ein bewilligter Antrag auf Kurzarbeit Phase 4 vorliegend ist. Voraussetzung für die Beantragung der Kurzarbeit Phase V ist, dass ein deutlicher Umsatzrückgang nach März 2020 zu verzeichnen war, der im Verhältnis zur beantragten Arbeitszeitreduktion steht. Die maximale Arbeitszeitreduktion soll in Phase V 50 % nicht mehr überschreiten. In außerordentlichen Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, Einzelfälle in Absprache mit der GPA, der Rechtsanwaltskammer Wien, dem AMS und der betroffenen Kanzlei im Rahmen von Einzel-Gesprächen zu behandeln. 


 

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Antrag auf Stundung der Beiträge - Versorungseinrichtung Teil A und Teil B 



Ausgangsregelung- Bestätigung für Kanzleiangestellte

 

Vorlage zur Beschilderung "Mund- und Nasenschutz / Sicherheitsabstand" für Rechtsanwaltskanzleien

 


BMJ - Erlass vom 22.4.2020 über die praktische Handhabung des erweiterten Anwendungsbereichs der Durchführung von Videokonferenzen

 


BMJ - Erlass vom 8.4.2020 zur Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftlichen Versammlungen ohne pyhsische Anwesenheit der Teilnehmer 

 
 

Härtefallfondsgesetz - Freie Berufe

 


Arbeitsrechtliche Hilfestellung zu den COVID-19 Maßnahmen 

 


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12.10.2015 | Mail an den Autor

Ein Stand wehrt sich

Der Rechtsanwaltstarif ist eine Säule, um der Anwaltschaft eine angemessene Entlohnung zu sichern. Der Tarif ist seit 7 Jahren eingefroren, die Inflation beträgt inzwischen mehr als 15 Prozent. Die Justizminister Karl und Brandstetter gestanden zwar die Notwendigkeit der Anpassung ein, haben diese aber nicht durchgesetzt. Die Rechtsanwaltschaft sieht sich aufgrund der nicht eingehaltenen politischen Zusagen gezwungen, die kostenlose Rechtsberatung vorläufig ab November einzustellen.
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