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Aus Lust wird Frust - Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude

Zur Vorgeschichte:
Während eines All-Inclusive-Club-Urlaubs einer Familie in der Türkei erkrankte die zehnjährige Tochter der Familie an einer schweren Salmonellenvergiftung, welche zu über mehrere Tage anhaltendem Fieber von bis zu 40° C, Kreislaufzusammen-brüchen, Durchfall, Erbrechen sowie Angstzuständen führte.
Die geschädigte Konsumentin klagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Zahlung von Schmerzengeld und auf ideellen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Das erstinstanzliche Gericht bejahte zwar den Anspruch auf Schmerzengeld, da es die Ursache der Erkrankung in den von dem Club angebotenen Speisen sah und für das Verschulden des Hoteliers bzw. des Küchenchefs den Reiseveranstalter einstehen ließ, wies den Anspruch auf ideellen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude jedoch ab. Dies deshalb, da eine Zuerkennung ideellen Schadenersatzes bisher nur in Fällen stattfand, wo dies auch ausdrücklich im Gesetz geregelt war.

Das Berufungsgericht legte jedoch die Frage, ob gem. Art 5 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie auch ein ideeller Schadenersatz stattfindet, dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor. Dieser stellte daraufhin fest, dass, wenn die Erholung im Urlaub deutlich beeinträchtigt wird, der Reiseveranstalter bei richtiger Auslegung der EU-Richtlinie grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist.

Fraglich war nun, ob die österreichische Rechtslage den EU-Vorgaben entsprach oder ob es einer Gesetzesänderung für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes bedurfte.

Die Entscheidung des LG Linz:
Das LG Linz gelangte nun zur Ansicht, dass der Beurteilungsspielraum des geltenden Rechts genügt, um im vorliegenden Fall einen immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen. Das Gericht sprach dem Mädchen, das unter der Salmonellenvergiftung litt, einen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 400 Euro zu. Damit folgte das Gericht der deutschen Rechtssprechung, die zwischen 25 und 50 Euro Ersatz pro Tag ansetzt. Grundsätzlich sind laut LG Linz immaterielle Schäden wegen entgangener Urlaubsfreude dann ersatzfähig, wenn der Reisezweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wurde.

Nunmehrige Gesetzeslage (KSchG):

Mit dem Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 wurde schließlich im KSchG eingeführt, dass dem Reisenden ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude zugestanden wird, wenn ein erheblicher Teil der Leistung nicht erbracht wird und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach der Schwere und Dauer des Mangels auf der einen Seite, sowie dem Grad des Verschuldens, dem Reisezweck und dem Reisepreis auf der anderen Seite.

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06.09.2010 | Mail an den Autor

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Der Kronzeuge zieht ein ins Strafgesetz. Wir verabschieden uns damit von einem ganz wesentlichen Grundsatz unserer Gesellschaft, dass nämlich jeder nach seiner Schuld zu bestrafen ist. Die Tür für die Kronzeugenregelung wurde 2005 mit dem Wettbewerbsrecht geöffnet. 2009 forderte die Korruptionsstaatsanwaltschaft die Kronzeugenregelung für ihren
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