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Newsbeiträge aus den Vormonaten.


Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen

Allerdings nicht nur im positiven Sinn. Gerade die Urlaubszeit, die Erholung und Freude bringen soll, gibt oft Anlass zu Klagen.

Schon der Urlaubsbeginn kann böse Überraschungen bescheren. Immer öfter kommt es vor, dass Flüge Verspätung haben oder überbucht sind.

Flugverspätung
In diesem Fall hat der Fluggast je nach Länge des Fluges Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen, abhängig von der Wartezeit, Telefongespräche, Faxe oder Emails und eine Hotelunterbringung, sofern notwendig. Sollte die Verspätung mehr als fünf Stunden betragen, können Fluggäste vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen.

Überbuchung des Fluges
Ist der Flug überbucht, so haben Fluggäste zusätzlich Anspruch auf Entschädigung abhängig von der Länge des Fluges. Die Entschädigungssummen betragen zwischen € 250,-- (Flüge bis 1.500 km) und € 600,-- (Flüge über 3.500 km). Dies gilt sowohl für Linienflüge, Charterflüge als auch Pauschalreisen.  

Bei einer schuldhaften Verspätung durch die Fluggesellschaft hat diese Schadenersatz zu leisten. Die Haftung ist derzeit mit ca. € 4.850,--  begrenzt. Kann der Fluggast grobes Verschulden der Fluglinie nachweisen, so haftet diese unbegrenzt.

Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fluggepäcks
Auch wenn das Gepäck zu spät kommt bzw. Reisegepäck verloren, zerstört oder beschädigt wird, geht der Fluggast nicht leer aus. Bei Verspätung von aufgegebenem Fluggepäck haftet die Fluglinie bis zu einer Höchstgrenze von ca. € 1.170,--. In selber Höhe sind die Schäden bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung zu ersetzen.

ACHTUNG - Kurze Fristen!
Die Fristen zur Geltendmachung des Schadensbetrages sind in ihrer Länge unterschiedlich, alle jedoch sehr kurz. Jeder Betroffene ist daher gut beraten, umgehend zu handeln und sich sofort mit (s)einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen – so kann der Urlaub doch noch ein gutes Ende nehmen.

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Wiener RAKBlawg

06.09.2010 | Mail an den Autor

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Der Kronzeuge zieht ein ins Strafgesetz. Wir verabschieden uns damit von einem ganz wesentlichen Grundsatz unserer Gesellschaft, dass nämlich jeder nach seiner Schuld zu bestrafen ist. Die Tür für die Kronzeugenregelung wurde 2005 mit dem Wettbewerbsrecht geöffnet. 2009 forderte die Korruptionsstaatsanwaltschaft die Kronzeugenregelung für ihren
Rechtsbereich. In beiden Fällen versprach die Politik, dass sie nie in das Strafrecht einziehen wird. Was sind politische Zusagen wert?


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